Alle Jahre wieder ändert sich die Düsseldorfer Tabelle zur Berechnung des Kindesunterhalts.

Auch zum 1. Januar 2021 haben sich mit der neuen Düsseldorfer Tabelle die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder wieder erhöht.
In der ersten Altersstufe wurde der Mindestunterhalt auf 393,00 Euro, in der zweiten Altersstufe auf 451,00 Euro und in der dritten auf 528,00 Euro erhöht. Die Sätze für Volljährige, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, wurden in der ersten Einkommensgruppe auf 564,00 Euro angehoben.
Da zudem das Kindergeld ab dem 01.01.2021 um je 15 Euro auf 219,00 Euro für ein erstes und zweites Kind, 225,00 Euro für ein drittes und 250,00 Euro für ein viertes Kind erhöht wurde, erhalten Kinder bis zu einem Alter von 5 Jahren künftig 16,50 Euro mehr Kindesunterhalt, Kinder zwischen 5 und 11 Jahren 19,50 Euro und bei Kindern zwischen 12 und 18 Jahren sind es sogar 22,50 Euro.
Wer aufgrund eines dynamischen Unterhaltstitels die Unterhaltszahlungen erhält, für den kein fester Betrag festgeschrieben ist, bei dem passen sich die Unterhaltssätze regelmäßig den entsprechenden Änderungen automatisch zum 01.01.2021 an.
Der Unterhaltsschuldner muss lediglich aufgefordert werden, seine Zahlungen ab Januar zu erhöhen. Eines gerichtlichen Abänderungsverfahrens bedarf es indes nicht.
Anders verhält sich dies indes bei sogenannten statischen Unterhaltsbeschlüssen oder -urkunden, die nur einen festen Unterhaltszahlbetrag ausweisen. Dieser muss gerichtlich angepasst werden, wenn der Schuldner seine Zahlung nicht freiwillig erhöht und der neuen Düsseldorfer Tabelle anpasst. Die tiefgreifendste Veränderung erfährt die neue Düsseldorfer Tabelle indes durch eine bahnbrechende Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.09.2020, auf die in der Tabelle etwas versteckt verwiesen wird. Der BGH hat nämlich abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung jetzt auch die Berechnung des Kindesunterhalts auf der Basis einer Fortschreibung der in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Bedarfssätze bis zu einem Einkommen des Unterhaltspflichtigen vom 11.000,00 Euro für zulässig erklärt. Bislang war bei einem Einkommen von 5.500,00 Euro Schluss.
Die Folge: Verdient ein unterhaltspflichtiger Vater monatlich 7.300,00 Euro netto, so schuldet er seinem Kind ab dem 01.01.2021 nicht 160 %, sondern 200 % des gesetzlichen Mindestunterhalts. Bei einem Einkommen von 9.300,00 Euro sind es sogar 240 %, was einem Bedarfsbetrag für ein 12jähriges Kind von 1.193,00 Euro entspricht.

Die Tabelle weist in Anlehnung an die Entscheidung des BGH vom 16.09.2020, Az. XII ZB 499/19, und in rechnerischer Fortschreibung der ab dem 01.01.2021 gültigen Werte der Düsseldorfer Tabelle die Tabellenbeträge für den Bedarf eines Kindes vor Anrechnung des Kindergeldanteils aus. Hinsichtlich der Umsetzung dieser Tabelle besteht allerdings noch gerichtlicher Klärungsbedarf. Eine von unserer Kanzlei an den 8. Senat des OLG Frankfurt/M. erfolgte Anfrage, ob man diese nun auch so umsetzen werde, wurde lediglich mit einem pauschalen Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 16.09.2020 beantwortet

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Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht
Oliver Peschkes